Es ist so weit, liebe Schwestern und Brüder, liebe Piraten und Freibeuterinnen, geschätzte Gemeinde und alle, die am Kampf um weltanschauliche Gleichberechtigung interessiert sind:
Unser Rechtsanwalt, Dr. jur. Winfried Rath, hat unsere Klage gegen das Land Brandenburg zur Genehmigung unserer Nudelmessenhinweisschilder eingereicht. Da uns die Sache sehr wichtig ist und einen entsprechenden Streitwert hat, gleich beim Landgericht Potsdam.
Das wird nur leicht teurer als beim Amtsgericht. Die eigenen Kosten tragen wir selbst, für die Fremdkosten schätzen wir etwa 1500,- Euro. Bitte helft uns, die aufzubringen. Wir haben dafür ein Projekt bei Betterplace eingerichtet: SpendenSollten wir den Rechtsstreit gewinnen gehen wir davon aus, dass das Land Brandenburg in Berufung gehen wird. Dann nehmen wir die Spenden für die nächste Instanz. Sollte der unwahrscheinliche Fall eintreten, und das Land bei unserem Sieg auf eine Berufung verzichten, werden die Spenden im Sinne unseres Satzungsziels für andere Projekte zur Förderung wissenschaftlicher Weltanschauungen verwandt. Wer nicht spenden möchte oder kann, uns aber trotzdem helfen möchte, kann den Spendenaufruf überall dort teilen, wo er aktiv ist. Gemeinsam sind wir stark.Damit ihr noch einmal ein paar Infos bekommt, worum es uns geht, hier noch mal zwei Berichte vom rbb:Pastafarikirche will gegen Schilderverbot klagen
Am meisten wird euch vielleicht die Klage selbst interessieren. Die ist wirklich Klasse geworden und es lohnt sich, mal rein zu lesen.
Besonders interessant ist, die Akteneinsicht beim Landesbetrieb Straßenwesen hat ergeben, dass der noch lange bereit war, die Schilder zu genehmigen und wohl erst nach Einflussnahme aus dem Kultusministerium davon abgerückt ist. Schon merkwürdig, denn zu dem gehört er gar nicht. Ebenso merkwürdig, warum die Entscheidung der Kulturministerin, wir wären keine Religionsgemeinschaft, überhaupt irgendwelchen Einfluss hatte. Der Landesbetrieb hatte uns die Genehmigung ja als Weltanschauungsgemeinschaft gegeben. Nun kennt sich die Kultusministerin als als Schwester einer Bischöfin sich sicher gut mit Religionsgemeinschaften aus, aber darüber, ob wir Weltanschauungsgemeinschaft sind oder nicht, wurde weder von ihr noch sonst wo im Kultusministerium entschieden.
Hier nun die wichtigsten Auszüge:
Klage
der Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters Deutschland e.V., vertreten durch den Vorsitzenden Herrn Rüdiger Weida, Schulzenfelde 9, 17268 Templin,
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Winfried Rath, Engelstraße 50, 48143 Münster
gegen
das Land Brandenburg, vertreten durch den Ministerpräsidenten, 14473 Brandenburg
wegen: Duldung der Aufstellung von Gottesdiensthinweisschildern
vorläufiger Streitwert: 6.000,00 € (geschätzt)
Namens und in Vollmacht der Klägerin erhebe ich Klage und beantrage,
1.
den Beklagten kostenpflichtig zu verurteilen, die Aufstellung von Gottesdiensthinweisschildern nebst Zusatzschild „PAZ - Gedächtniskirche“ durch die Klägerin hinter den Ortseingangsschildern der Stadt Templin am Fahrbahnrand der Straßen Lychener Straße, Prenzlauer Allee, Zehdenicker Straße und Vietmannsdorfer Straße in nachstehender Form zu dulden:
- die Schildergröße beträgt 75 x 75 cm, die des Zusatzschildes 75 x 20 cm
- die Gottesdiensthinweistafeln werden an eigenen Masten angebracht
- die Masten werden durch einen Fachbetrieb aufgestellt.
2.
hilfsweise festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, Gottesdiensthinweistafeln unter den im Antrag zu 1) aufgeführten Voraussetzungen aufzustellen.
Für den Fall der Anordnung des schriftlichen Vorverfahren wird beantragt, bei Nichtanzeige der Verteidigungsabsicht, den Beklagten durch Versäumnisurteil zu verurteilen.
Begründung:
Die Klägerin ist eine Religionsgemeinschaft / Weltanschauungsgemeinschaft, die es sich zur Aufgabe gemacht hat, humanistische Werte zu vermitteln. Ihr Ziel ist die Förderung wissenschaftlicher Weltanschauungen, ihre Art der Religionsausübung das Mittel, dieses Ziel zu erreichen. Der Sitz der Klägerin ist in Templin, wo sich auch ihr Gottesdienstgebäude, die PAZ - Gedächtniskirche befindet. Dort findet jeden Freitag um 10.00 Uhr eine Gottesdienstveranstaltung, die sog. „Nudelmesse“ statt. Auf diese Veranstaltung wollte die Klägerin – wie die Amtskirchen auf ihre Veranstaltungen – durch das Aufstellen von Gottesdiensthinweistafeln aufmerksam machen. Die zunächst auf Antrag der Klägerin schriftlich erteilte Erlaubnis, die in einer späteren Vereinbarung mit den im Klageantrag zu 1) genannten Bedingungen konkretisiert wurde, „widerrief“ das beklagte Land durch den Landesbetrieb Straßenwesen ohne nachvollziehbare Begründung. Hintergrund des Widerrufs ist ein „Einschreiten“ der Amtskirchen, die der Klägerin gleiche Rechte für gleiche Sachverhalte nicht zugestehen will. ….
….Welche Wellen die Schilderaufstellung in der kleinen Stadt Templin bis dahin geschlagen hatte, mit denen sich sogar der Landtag befassen musste, überrascht. Der politische Druck veranlasste den Landesbetrieb Straßenwesen, die Erlaubnis zu widerrufen. Das ergibt sich eindeutig aus dem geschilderten zeitlichen Ablauf....
….Das Schreiben des Landesbetriebs eröffnete letztlich eine eingehende Diskussion, in der es der Klägerin gelang, die Mitarbeiter des Landesbetriebs davon zu überzeugen, dass sie die in der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen erfüllt und berechtigt ist, Gottesdienst-hinweistafeln aufzustellen. Denn sie war in Besitz des Rundschreibens, in dem ausdrücklich erwähnt wird, dass auch Weltanschauungsgemeinschaften die Tafeln aufstellen dürfen. Gerade diese Eigenschaft gestanden die Mitarbeiter des Landesbetriebs der Klägerin in dem Gespräch ausdrücklich zu. Daher einigten sich die Klägerin und der Landesbetrieb Straßenwesen, auf folgende Vereinbarung:
Die Klägerin ist berechtigt, Gottesdiensthinweisschildern nebst dem Zusatzschild „PAZ - Gedächtniskirche“ hinter den Ortseingangsschildern der Stadt Templin am Fahrbahnrand der Straßen Lychener Straße, Prenzlauer Allee, Zehdenicker Straße und Vietmannsdorfer Straße aufzustellen, wobei die Schilder die Größe von 75 x 75 cm haben müssen (das Zusatzschild 75 x 20 cm) und die Klägerin dafür durch einen Fachbetrieb eigene Masten errichten lässt....
…..Die Klägerin ist bereits aufgrund der Erlaubnis vom 18.11.2014 zivilrechtlich berechtigt, die Gottesdiensthinweistafeln an den genehmigten Stellen aufzustellen. Das beklagte Land kann diese ausdrücklich erteilte Erlaubnis nicht einfach grundlos bzw. nach Gutdünken widerrufen und ist zur Duldung verpflichtet.....
….Spätestens aber in der Vereinbarung, die die Klägerin mit den Vertretern des Landesbetriebs am 9.12.2014 im Beisein des Bürgermeisters Tabbert geschlossen hat, ist eine Vereinbarung im Sinne der Verwaltungsvorschrift nach § 8 Abs. 10 FstrG zu sehen....
….Das beklagte Land ist also bereits zivilrechtlich zur Duldung der Aufstellung der Gottesdiensthinweisschilder in der im Klageantrag zu 1) beschriebenen Form verpflichtet. Sie ist an ihre Erlaubnis vom 18.11.2014 gebunden. Später hat sie sich im Vergleich vom 9.12.2014 erneut verpflichtet, die Schilderaufstellung hinzunehmen.....
….Bei den Anhängern des FSM handelt es sich um eine derzeit stark wachsende Gemeinschaft von Gleichgesinnten weltweit. Sie alle berufen sich auf "Das Evangelium des Fliegenden Spaghettimonsters" des Propheten Bobby Henderson und zelebrieren ähnliche Riten. Die globalen Pastafari-Gemeinden stehen in engem Austausch miteinander. Wiewohl die zentralen Elemente des Glaubens von allen Anhängern geteilt werden, bleibt die Auslegung des Pastafarianismus im Einzelnen jedoch den FSM-Gemeinden vor Ort überlassen – ebenso wie dies bei anderen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften der Fall ist, die sich eher orthodox oder liberal zu den Grundinhalten des eigenen Glaubens positionieren.
Aus dem Glauben an das FSM ergibt sich für den Gläubigen die bindende Verpflichtung, Glaubensinhalte stets wissenschaftlicher Prüfung zu unterziehen – die Inhalte fremder Glaubensrichtungen ebenso wie die eigenen. Der Glaube an das FSM - wie er in Deutschland von der Klägerin ausgelegt und praktiziert wird - steht ferner dem evolutionären Humanismus der Giordano Bruno Stiftung nah. Die Klägerin ist in den Förderkreis der Stiftung aufgenommen. …
...Diese Wissenschaftskompatibilität ist ein zentrales Element des Pastafarianismus. Der hypothetische Glaubenswechsel eines Pastafari von einer wissenschaftlichen zu einer vom Pastafarianismus abweichenden, nicht-wissenschaftlichen Erklärung der Welt könnte daher nicht erfolgen, ohne ihn in ernste Gewissensnot zu stürzen.
Die bindende Verpflichtung regelmäßig an Messen oder religiösen Riten teilnehmen zu müssen, kennt der Pastafarianismus dagegen nicht; genauso wie evangelische Christen betrachten Pastafari ihre Messe als Angebot, nicht als Verpflichtung, und sind - ebenso wie evangelische Christen - bei der Entscheidung, an Riten teilzunehmen, lediglich ihrem Gewissen unterworfen.
Die Klägerin ist also eine Religionsgemeinschaft, wenigstens aber eine Weltanschauungsgemeinschaft. Nicht zutreffend ist die gegenteilige Ansicht des beklagten Landes, wonach das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur festgestellt haben will, dass es sich bei der Klägerin nicht um eine sonstige Religionsgemeinschaft handeln soll, weil es ihr an einer ernsthaften religiösen Überzeugung fehle und sie vielmehr als Parodie auf fundamentalistische Christen in den USA eingeschätzt werde. Die Einschätzung des Ministeriums ist von der Suche nach dem Wunschergebnis geprägt. Mit den gängigen rechtlichen Definitionen für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ist das Ergebnis nicht in Einklang zu bringen. Denn Religion wie Weltanschauung bestimmen die Ziele der Menschen, sprechen im Kern seine Persönlichkeit an und erklären auf umfassende Art und Weise den Sinn der Welt und des menschlichen Lebens. (BVerfGE 105, 279 ff. (293)). Regelmäßig gehört zu Religion und Weltanschauung eine Gemeinschaft von Gleichgesinnten (Jarass/Pieroth, Grundgesetz; Art. 4 GG Rdnr. 8). Einer Weltanschauungsgemeinschaft im Sinne von Art. 4 GG liegt dabei eine Gewissensentscheidung zugrunde, aus der sich für die Gläubigen bindende Verpflichtungen ergeben, von denen sie ohne Gewissensnot nicht abweichen kann (BVerwGE 89, 368 ff. (370)). Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin, wie bereits oben dargelegt. Gerade die Ausrichtung an humanistischen Grundsätzen fordert eine verbindliche Auseinandersetzung mit den Werten der Klägerin. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass die Weltanschauungsgemeinschaft dem christlichen Glauben entspricht (BVerfGE 24, 236 (246)).
Dass sich die Klägerin in ihrer Weltanschauung / Religion satirischer Mittel bedient, ist Teil der Ausgestaltung, wie sie ihren Glauben ausüben und verbreiten will. Das unterliegt allein ihrem Selbstbestimmungsrecht, in das staatlicherseits nur in sehr engen Grenzen eingegriffen werden darf, zum Beispiel bei Verletzung von entgegenstehenden Grundrechten.
Dem Staat ist es verwehrt, aufgrund seiner Verpflichtung zur weltanschaulichen Neutralität, Glauben und Lehre einer Kirche oder Religionsgemeinschaft als solche zu bewerten. Die individuelle und korporative Freiheit, das eigene Verhalten an den Lehren des Glaubens auszurichten und innerer Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln, würde entleert, wenn der Staat bei hoheitlichen Maßnahmen uneingeschränkt seine eigene Wertung zu Inhalt und Bedeutung eines Glaubenssatzes an die Stelle derjenigen der verfassten Kirche setzen und seine Entscheidungen auf dieser Grundlage treffen könnte. Jede Auseinandersetzung staatlicher Stellen mit Zielen und Aktivitäten einer Kirche oder Religionsgemeinschaft muss dieses Gebot religiös-weltanschaulicher Neutralität wahren. Die Regelung genuin religiöser oder weltanschaulicher Fragen, die parteiergreifende Einmischung in die Überzeugungen, Handlungen und die Darstellung religiöser und weltanschaulicher Gemeinschaften sind dem Staat mangels Einsicht und geeigneter Kriterien untersagt. Fragen der Lehre, der Religion und des kirchlichen Selbstverständnisses gehen den Staat grundsätzlich nichts an. Er ist vielmehr verpflichtet, auf die Grundsätze der Kirchen und Religionsgemeinschaften Rücksicht zu nehmen und keinen eigenen Standpunkt in der Sache des Glaubens zu formulieren (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 2 BvR 661/12 –, Rn. 89, juris).
Gegen diese strengen Maßstäbe verstößt das beklagte Land, wenn es der Klägerin die Eigenschaft einer Religionsgemeinschaft im Schreiben vom 25.3.2015 abspricht, indem es nicht auf Inhalte, sondern allein auf die Art und Weise der Religionsausübung abstellt....
….Tatsächlich sind es keine rechtlichen Gründe, die das beklagte Land veranlasst haben, die Aufstellung der Gottesdiensthinweistafeln zu untersagen. Es ist vielmehr die Verärgerung der Amtskirchen, die über erheblichen medialen und politischen Druck dieses Ergebnis erzwingen wollten und auch haben.
Die Aufstellung der Nudelmessenschilder fand nahezu weltweit Aufmerksamkeit in den Medien. Es würde den Rahmen der Klageschrift sprengen auch nur annähernd vollständig dazu vorzutragen. Insoweit sei ein Verweis auf die Homepage der Klägerin (www.pastafari.eu) gestattet.
Die Amtskirchen befürchteten offensichtlich übles Teufelswerk und teilten mit, dass sich Christen verletzt fühlten – wohl in ihren religiösen Gefühlen. Offen drohten Kirchenvertreter mit dem eigenhändigen Entfernen der Hinweistafeln, wenn die Klägerin das nicht selbst veranlasse.....
...Auf politischer Ebene schlug die Empörung ebenfalls hohe Wellen. Die Abgeordnete Geywitz, die sich ehrenamtlich u.a. für den Wiederaufbau von Kirchengebäuden engagiert, richtete eine kleine Anfrage an den Landtag, in der sie fragte, ob die Klägerin eine Religionsgemeinschaft sei und auf welcher Grundlage die Genehmigung an die Klägerin erteilt worden sei.
Nur einen Tag später verfasste der Landesbetrieb Straßenwesen sein Schreiben vom 5.12.2014, mit dem die erteilte Erlaubnis widerrufen wurde. Die Einflussnahme liegt offen auf der Hand.
Der daraus entstehende Druck lässt sich wunderbar aus dem nachfolgenden E-Mail-Verkehr zwischen dem Ministerium und dem Landesbetrieb, der an seiner Rechtsauffassung zunächst festhalten wollte, ablesen. Daraus geht auch hervor, dass der Zeuge Heyne angewiesen wurde, den Bestätigungsbescheid nicht herauszuschicken. Später soll genau die gleiche Person keine Vollmacht gehabt haben. Das spricht für sich.
Im Ergebnis hat sich das Ministerium durchgesetzt – mit der oben geschilderten fragwürdigen Begründung. Die Entscheidung, die erteilte Erlaubnis und die vereinbarte Schilderaufstellung zu widerrufen, hatte also ausschließlich kirchenpolitische Gründe und ist rechtlich nicht haltbar.
Das kann sich die Klägerin als Weltanschauungsgemeinschaft nicht gefallen lassen und ist so gezwungen den Klageweg zu beschreiten.....
Und nun ran an die Spendenliste. Auf sie mit Gebrüll, Piraten!