Das Verwaltungsgericht Potsdam hatte unserer Klage gegen die Stadt Templin um Ausstellung eines Personalausweises mit piratig- weltanschaulicher Kopfbedeckung nicht statt gegeben. Schlimmer noch, es hatt auch die Berufung am Oberverwaltungsgericht ausgeschlossen, was schon ungewöhnlich war.
Aber es gab noch eine Möglichkeit, die Nichtzulassungsbeschwerde durch einen Anwalt. Wir hatten euch dafür um Spenden gebeten und heute könnt ihr sehen, die sind sehr gut angelegt.
Rechtsanwalt Dr. jur. Rath aus Münster hat ein Meisterwerk hingelegt. Die Darstellung unserer Kirche ist so gelungen, dass ich ganz begeistert bin. Ich habe überlegt, zu kürzen, damit ihr nicht so viel lesen müsst, aber ich wusste nicht, was. Und nun ran an den Text, es lohnt sich jede ZeileRechtsanwalt Dr. Rath • Engelstraße 50 • 48143 Münster
Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg
Hardenbergstr. 31
10653 Berlin
Münster, den 19.1.2016
In der Verwaltungsstreitsache
Rüdiger Weida ./. Bürgermeister der Stadt Templin
OVG 5 N 32.15
begründe ich den mit Schriftsatz vom 17.12.2015 eingereichten Antrag auf Zulassung der Berufung nachstehend wie folgt:Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 13.11.2015 (VG 8 K 4243/13) ist gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 5 VwGO zuzulassen.
Es bestehen vor allem ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht annimmt, die Kirche des fliegenden Spaghettimonsters e.V. sei weder eine Religions- noch eine Weltanschauungsgemeinschaft. Die Aufklärung dieser entscheidungserheblichen Frage hätte der Einholung eines religionswissenschaftlichen Sachverständigengutachtens bedurft, so dass die Rechtssache insoweit besondere Schwierigkeiten aufweist. Darin liegt zugleich ein Verfahrensmangel.
Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem:
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils
Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Urteil betrifft eine Klage, die ursprünglich als Verpflichtungsklage erhoben, dann als Feststellungsklage weitergeführt wurde. Der vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich nicht vertretene Kläger begehrte zuletzt die Feststellung, dass es rechtswidrig war, die Ausstellung eines Personalausweises mit einem Lichtbild abzulehnen, auf dem er mit einer Kopfbedeckung abgebildet ist. Die Kopfbedeckung trägt er aus weltanschaulichen Gründen. Der Kläger ist Vorsitzender der Kirche des fliegenden Spaghettimonsters e.V. mit Sitz in Templin. Die Mitglieder nennen sich Pastafari. Der Kläger beantragte im August 2013 einen neuen Personalausweis. Er wollte dabei ein Lichtbild verwenden, das ihn mit einer Kopfbedeckung zeigt, die er aus religiösen Gründen als Pastafari tragen müsse. Diese Kopfbedeckung trage er auch in der Öffentlichkeit, weil er sich dazu verpflichtet fühle. Der Beklagte lehnte das Begehren des Klägers mit der Begründung ab, die Kirche des fliegenden Spaghettimonsters sei keine Religionsgemeinschaft und daher nicht von Art. 4 GG geschützt. Außerdem verlange die Kirche des fliegenden Spaghettimonsters nicht, dass eine Kopfbedeckung immer zu tragen sei. Das anschließende Widerspruchsverfahren blieb erfolglos.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es kommt zu dem Ergebnis, der Ablehnungsbescheid des Beklagten sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Begründet wird dieses Ergebnis damit, dass die zulässige Feststellungsklage deshalb keinen Erfolg haben könne, weil die Voraussetzungen der §§ 5 Abs. 2 Nr. 5 PAuswG, 7 Abs. 3 S. 4 PAuswV nicht vorlägen. Denn die Ausnahme davon, dass ein Lichtbild im Personalausweis nicht mit einer Kopfbedeckung angefertigt werden dürfe, diene dem Schutz des religiösen Bekenntnisses des Ausweisinhabers nach Art. 4 GG. Die Kirche des fliegenden Spaghettimonsters sei iSv. Art. 4 GG keine Religionsgemeinschaft und auch keine Weltanschauungsgemeinschaft. Sie sei eine reine Religionsparodie. Damit fehle der rechtlich erforderliche Bezug zu einer Religion oder einer Weltanschauung, die eine Ausnahmeregelung nach § 7 PAusV rechtfertigen könne.
Der Klage hätte jedoch vollumfänglich stattgegeben werden müssen.
Der Kläger hat einen Anspruch auf eine Genehmigung eines Lichtbildes im Personalausweis mit Kopfbedeckung bzw. ein berechtigtes Interesse, das festzustellen. Denn das Verwaltungsgericht kommt zu Unrecht zu dem Ergebnis, die Kirche des fliegenden Spaghettimonsters sei keine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft. Das beruht auf einer rechtsfehlerhaften Beurteilung des religiösen / weltanschaulichen Inhalts der Grundlagen der Kirche des fliegenden Spaghettimonsters und im Ergebnis auch auf einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung.
Das Verwaltungsgericht definiert zunächst noch zutreffend, dass unter Religion oder Weltanschauung eine mit der Person des Menschen verbundene Gewissheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens zu verstehen ist. Dabei lege die Religion eine den Menschen überschreitende und umgreifende „transzendente" Wirklichkeit zu Grunde, während sich die Weltanschauung auf innerweltliche, „immanente" Bezüge beschränke (BVerwG NJW 2006, 1303).
Weiter erkennt das Verwaltungsgericht, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG der Religionsbegriff weit zufassen ist (BVerfGE 24,236). Gleichzeitig ist es dem Staat dabei verwehrt, aufgrund seiner Verpflichtung zur weltanschaulichen Neutralität, Glauben und Lehre einer Kirche oder Religionsgemeinschaft als solche zu bewerten. Die individuelle und korporative Freiheit, das eigene Verhalten an den Lehren des Glaubens auszurichten und innerer Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln, würde entleert, wenn der Staat bei hoheitlichen Maßnahmen uneingeschränkt seine eigene Wertung zu Inhalt und Bedeutung eines Glaubenssatzes an die Stelle derjenigen der verfassten Kirche setzen und seine Entscheidungen auf dieser Grundlage treffen könnte. Jede Auseinandersetzung staatlicher Stellen mit Zielen und Aktivitäten einer Kirche oder Religionsgemeinschaft muss dieses Gebot religiös-weltanschaulicher Neutralität wahren. Die Regelung genuin religiöser oder weltanschaulicher Fragen, die parteiergreifende Einmischung in die Überzeugungen, Handlungen und die Darstellung religiöser und weltanschaulicher Gemeinschaften sind dem Staat mangels Einsicht und geeigneter Kriterien untersagt. Fragen der Lehre, der Religion und des kirchlichen Selbstverständnisses gehen den Staat grundsätzlich nichts an. Er ist vielmehr verpflichtet, auf die Grundsätze der Kirchen und Religionsgemeinschaften Rücksicht zu nehmen und keinen eigenen Standpunkt in der Sache des Glaubens zu formulieren (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 2 BvR 661/12 –, Rn. 89, juris).
Diesen Maßstäben wird das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht gerecht. Denn das Verwaltungsgericht übersieht bereits, dass es sich der Beklagte angemaßt hat, die Art und Weise der Glaubensausübung zu beurteilen bzw. durch die Innenministerien des Bundes und des Landes beurteilen zu lassen. Damit geschieht genau das, was dem Staat verboten ist. Er bewertet die Ziele und den Weg, diese Ziele zu erreichen, und kommt zu dem Ergebnis, dass Satire keine Religion oder Weltanschauung sein könne. Damit überdehnt der Beklagte seinen Beurteilungsspielraum.
Auch das Verwaltungsgericht differenziert nicht zwischen der Ausgestaltung, wie die Kirche des fliegenden Spaghettimonsters ihren „Glauben“ und ihre Wertvorstellungen präsentiert, und den eigentlichen Grundlagen der Kirche, die auf humanistischen Grundwerten beruhen. Dass Religionskritik in Form von Satire das Bild der Außendarstellung prägt, heißt nicht, dass die Kirche des fliegenden Spaghettimonsters eine reine Religionsparodie darstellt. Als solche hätte sie kaum so viel Zuspruch weltweit finden können.
Der Glaube an das „Fliegende Spaghettimonster“ (FSM) erklärt auf umfassende Weise den Sinn der Welt und des menschlichen Lebens. Fundamentaler Glaubenssatz der Pastafari (so nennen sich die Anhänger des FSM selbst) und des Pastafarianismus ist, dass eben diese Erklärung von Welt und menschlichem Leben nur auf wissenschaftlichem Wege zu leisten ist. Durch die "Acht am liebsten wäre mir" gibt der Pastafarianismus dem Gläubigen überdies sinnstiftende ethische Regeln im Sinne von Geboten für das alltägliche Leben und das zwischenmenschliche Miteinander auf den Weg.
Beweis: Die „Acht am liebsten wäre mir“, Ausdruck als Anlage B 1
Die weltanschauliche Grundlage der Kirche des fliegenden Spaghettimonsters und der „Am liebsten wäre es mirs“ ist der evolutionäre Humanismus. Ihre Mitglieder sind verpflichtet, sich an diese Grundsätze zu halten, wenn sie nicht in Gewissenskonflikte geraten wollen.
Bei den Anhängern des FSM handelt es sich um eine derzeit stark wachsende Gemeinschaft von Gleichgesinnten weltweit. Sie alle berufen sich auf "Das Evangelium des Fliegenden Spaghettimonsters" des Propheten Bobby Henderson (erschienen im Goldmann Verlag, 4. Auflage 2008) und zelebrieren ähnliche Riten. Die globalen Pastafari-Gemeinden stehen in engem Austausch miteinander. Wiewohl die zentralen Elemente des Glaubens von allen Anhängern geteilt werden, bleibt die Auslegung des Pastafarianismus im Einzelnen jedoch den FSM-Gemeinden vor Ort überlassen – ebenso wie dies bei anderen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften der Fall ist, die sich eher orthodox oder liberal zu den Grundinhalten des eigenen Glaubens positionieren.
Aus dem Glauben an das FSM ergibt sich für den Gläubigen die bindende Verpflichtung, Glaubensinhalte stets wissenschaftlicher Prüfung zu unterziehen – die Inhalte fremder Glaubensrichtungen ebenso wie die eigenen. Der Glaube an das FSM, wie er in Deutschland von der Klägerin ausgelegt und praktiziert wird, steht dem evolutionären Humanismus der Giordano Bruno Stiftung nah. Die Klägerin ist in den Förderkreis der Stiftung aufgenommen.
Beweis: Satzung der Kirche des fliegenden Spaghettimonsters, Kopie als Anlage B 2
Beim evolutionären Humanismus handelt es sich um eine humanistische Weltanschauung. Sie wurde in den 1960er Jahren vom ersten Generaldirektor der UNESCO, Julian Huxley, ins Leben gerufen, der sich für eine neue Religion aussprach, die kompatibel mit der Wissenschaft sein solle.
Diese Wissenschaftskompatibilität ist ein zentrales Element des Pastafarianismus. Der hypothetische Glaubenswechsel eines Pastafari von einer wissenschaftlichen zu einer vom Pastafarianismus abweichenden, nicht-wissenschaftlichen Erklärung der Welt könnte daher nicht erfolgen, ohne ihn in ernste Gewissensnot zu stürzen.
Die bindende Verpflichtung regelmäßig an Messen oder religiösen Riten teilnehmen zu müssen, kennt der Pastafarianismus dagegen nicht; genauso wie evangelische Christen betrachten Pastafari ihre Messe als Angebot, nicht als Verpflichtung, und sind - ebenso wie evangelische Christen - bei der Entscheidung, an Riten teilzunehmen, lediglich ihrem Gewissen unterworfen.
Beweis: Einholung eines religionswissenschaftlichen Gutachtens
In der Theologie ist die Kirche des fliegenden Spaghettimonsters nach teilweise vertretener Ansicht sogar als eine Religionsgemeinschaft einzuschätzen, auf jeden Fall aber eine Weltanschauungsgemeinschaft, der nach Art. 4, 3 GG die gleichen Rechte wie Religionsgemeinschaften zustehen.
In der Religionswissenschaft wird sie als Religionsgemeinschaft angesehen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Kirche des fliegenden Spaghettimonsters fehle eine ernsthafte religiöse Überzeugung und sie sei nur als Parodie auf fundamentalistische Christen in den USA einzuschätzen, belegt eindrucksvoll, dass sich das Gericht zu wenig mit den Grundlagen beschäftigt hat.
Die katholische Theologin Antonia Zentgraf attestiert der Klägerin in ihrer theologischen Abhandlung, dass das Fliegende Spaghettimonster eine Religion ist (Zentgraf, Antonia: "Das Fliegende Spaghettimonster"– Eine Religion!? Grin Verlag 2011. S. 7.).
Ferner erklärte der katholische Diakon und Professor für Religionswissenschaft an der Universität Potsdam, Johann Evangelist Hafner, seine Einschätzung, es könne "die Spaghettireligion als vollwertige Religion angesehen werden, weil sie das Merkmal einer überirdischen Wesenheit [hat] und auch eine Gemeinschaft zu sich versammelt". (Interview RBB, Brandenburg aktuell, 08.12.2014).
Beweis: Fernsehbericht des rbb in „Brandenburg aktuell“ v. 8.12.2014
Diese fachlichen Einschätzungen von Theologen und Religionswissenschaftlern waren dem Verwaltungsgericht offensichtlich unbekannt.
Die Klägerin definiert sich selbst als Weltanschauungsgemeinschaft.
Beweis: als Anlage B 2 überreichte Satzung, dort § 2, Abs. 1
Sie ist auch als Weltanschauungsgemeinschaft anzusehen. Religion wie Weltanschauung bestimmen die Ziele der Menschen, sprechen im Kern seine Persönlichkeit an und erklären auf umfassende Art und Weise den Sinn der Welt und des menschlichen Lebens (BVerfGE 105, 279 ff. (293)). Regelmäßig gehört zu Religion und Weltanschauung eine Gemeinschaft von Gleichgesinnten (Jarass / Pieroth, Grundgesetz; Art. 4 GG Rdnr. 8). Einer Weltanschauungsgemeinschaft im Sinne von Art. 4 GG liegt dabei eine Gewissensentscheidung zugrunde, aus der sich für die Gläubigen bindende Verpflichtungen ergeben, von denen sie ohne Gewissensnot nicht abweichen können (BVerwGE 89, 368 ff. (370)). Diese Voraussetzungen erfüllt die Kirche des fliegenden Spaghettimonsters, wie bereits oben dargelegt. Gerade die Ausrichtung an humanistischen Grundsätzen fordert eine verbindliche Auseinandersetzung mit den Werten der Kirche des fliegenden Spaghettimonsters. Indes ist es nicht erforderlich, dass die Weltanschauungsgemeinschaft dem christlichen Glauben entspricht (BVerfGE 24, 236 (246)).
Die Kirche des fliegenden Spaghettimonsters ist also eine Religionsgemeinschaft, wenigstens aber eine Weltanschauungsgemeinschaft. Nicht zutreffend ist die gegenteilige Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei der Klägerin nicht um eine Religionsgemeinschaft handeln soll, weil es ihr an einer ernsthaften religiösen Überzeugung fehle und sie vielmehr als Parodie auf fundamentalistische Christen in den USA eingeschätzt werde. Die Einschätzung scheint von der Suche nach einem Wunschergebnis geprägt. Mit den gängigen rechtlichen Definitionen für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ist das Ergebnis nicht in Einklang zu bringen.
Das Verwaltungsgericht lässt sich in seiner Entscheidung von den parodistischen und satirischen Stilmitteln vom Kern der Weltanschauung der Kirche des fliegenden Spaghettimonsters ablenken. So zitiert es ausführlich das „Monsterunser“ und das „Glaubensbekenntnis“, die natürlich an entsprechende Vorbilder aus dem christlichen Glauben angelehnt sind und sich satirischer Stilmittel bedienen. Aber das betrifft nur die Ausgestaltung, nicht die weltanschaulichen Grundlagen, die deutlich in den acht „Am Liebsten wäre es Mirs“ zu Tage treten (von Verwaltungsgericht zwar erwähnt, aber nicht zitiert). Lässt man den satirischen Anteil außen vor, findet man humanistische Grundsätze – solche, die Christen u.a. als Nächstenliebe bezeichnen würden, Toleranz, Friedensaufrufe und Dinge, die vielen Religionen und Weltanschauungen zugrunde liegen. Dieser Weltanschauung liegt weiter zugrunde, dass wissenschaftliche Erkenntnisse die Welt erklären und nicht der Glaube an Schöpfungsmythen und überirdische Dinge. Des Fliegenden Spaghettimonsters als „Gottheit“ bedient sich die Kirche des fliegenden Spaghettimonsters, um zu zeigen, dass man dessen Existenz mit wissenschaftlichen Mitteln ebenso wenig beweisen oder widerlegen kann, wie die Existenz anderer Götter in den Weltreligionen, insbesondere in den fundamentalistischen Ausprägungen des Christentums.
Spätestens hier ist festzustellen, dass das Verwaltungsgericht nicht an der Kern der Grundlagen der Kirche des fliegenden Spaghettimonsters gelangt ist, sondern sich von unwissenschaftlichen und unvollständigen Informationen und Erkenntniswegen leiten ließ.
Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Kirche des fliegenden Spaghettimonsters zumindest als Weltanschauungsgemeinschaft anzusehen ist. Da eine solche Weltanschauungsgemeinschaft Religionsgemeinschaften nach Art. 4 GG gleichgestellt ist, findet auch § 7 PausWG Anwendung.
Dabei hat das Verwaltungsgericht zutreffend erkennt, dass es nicht zwingend notwendig ist, dass das Tragen einer Kopfbedeckung von der Weltanschauung vorgeschrieben ist, sondern es bereits ausreicht, wenn sich das Mitglied verpflichtet sieht, eine Kopfbedeckung zum Ausdruck seiner Zugehörigkeit zur Weltanschauungsgemeinschaft zu tragen (so auch BVerfGE 108, 282). Diese Verpflichtung sieht der Kläger für sich und handelt danach.
2. Besondere Schwierigkeit der Rechtssache
Die Rechtssache weist zudem besondere Schwierigkeiten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Das ist bereits dann der Fall, wenn der Rechtsmittelführer mit seinem Angriff begründete Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervorruft, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen (vgl. Kopp, VwGO § 124 RN 9 mwN.). Überschneidungen mit dem Zulassungsgrund der ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung sind dabei regelmäßig der Fall. So ist es auch im vorliegenden Verfahren.
Wie sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist die Beurteilung, ob die Kirche des fliegenden Spaghettimonsters eine Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft darstellt, nicht einfach zu beurteilen, sondern bedarf im Ergebnis sachverständiger Beurteilung. Eine Beschäftigung allein mit den Inhalten der Homepage der Kirche des fliegenden Spaghettimonsters bzw. mit Wikipedia genügt dazu nicht. Vielmehr wäre mindestens das „Evangelium des fliegenden Spaghettimonsters“ zu studieren gewesen. Weiterhin hätte man sich mit den theologischen Erkenntnissen zur Kirche des fliegenden Spaghettimonsters befassen müssen (vgl. z.B. Zentgraf, Antonia: "Das Fliegende Spaghettimonster"– Eine Religion!?)
Streitentscheidend ist hier namentlich die Frage, ob die Kirche des fliegenden Spaghettimonsters als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft anzusehen ist. Diese Frage lässt sich nur klären, wenn man sich ausführlich und tiefgehend mit deren Grundlagen, Wertvorstellungen und ihrer Philosophie beschäftigt.
Das Verwaltungsgericht verweist im Hinblick auf diese Aufklärungsarbeit auf den Inhalt der mündlichen Verhandlung und den dortigen Vortrag des Klägers. Dem Protokoll (Bl. 46 GA) kann insoweit inhaltlich nichts entnommen werden. Der Inhalt ist insoweit nur im Urteil wiedergegeben und scheint sich danach auf die Aussage zu beschränken, die Kirche des fliegenden Spaghettimonsters verstehe sich als Weltanschauungsgemeinschaft, was sich aus der Bezugnahme auf die Giordano Bruno Stiftung ergebe.
Dem Urteil des Verwaltungsgerichts kann letztlich entnommen werden, dass eine Auseinandersetzung mit den Grundlagen der Kirche des fliegenden Spaghettimonsters nicht in ausreichender Weise geschehen ist. Anderenfalls hätte das Verwaltungsgericht nicht zu dem Ergebnis kommen können, der Kirche des fliegenden Spaghettimonsters liege kein gedankliches System zugrunde, das eine wertende Stellungnahme zum Sinn des Weltgeschehens biete. Die Welterklärung oder die Erklärung der Existenz des Menschen stehe nicht im Vordergrund. Damit mischt das Verwaltungsgericht aber bereits Merkmale einer Religionsgemeinschaft, nämlich die des Transzendentralen in die Definition einer Weltanschauung. Die Welterklärung oder die Erklärung der Existenz des Menschen kann die Kirche des fliegenden Spaghettimonsters bereits deshalb nicht großartig vertiefen, weil sie sich auf die Wissenschaft und ihre Erkenntnisse beruft und wissenschaftlich geklärt ist, wie die Erde entstanden ist.
Eine Weltanschauungsgemeinschaft wird auch anders definiert, nämlich als ein Zusammenschluss von Personen, der ein Minimum an organisatorischer Binnenstruktur aufweist, im Sinne der Gewähr der Ernsthaftigkeit auf Dauer angelegt ist und von einem sich nach außen manifestierenden gemeinsamen und umfassenden weltanschaulichen Konsens der Mitglieder getragen und dieser Konsens – soweit es um die Gemeinschaft als solche geht – nach außen bezeugt wird (Christine Mertesdorf: Weltanschauungsgemeinschaften: Eine verfassungsrechtliche Betrachtung mit Darstellung einzelner Gemeinschaften. Schriften zum Staatskirchenrecht. Peter Lang – Internationaler Verlag der Wissenschaften, 2007, S. 243).
Das erfüllt die Kirche des fliegenden Spaghettimonsters, indem sie sich für den weltanschaulichen Konsens auf humanistische Grundsätze beruft. Diese Tiefe des Sachverhalts und die damit verbundenen Schwierigkeiten in der Beurteilung hat das Verwaltungsgericht übersehen, so dass die Berufung auch aus diesem Grund zuzulassen ist.
3. Vorliegen eines Verfahrensmangels
Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht schließlich auf einem Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt und insbesondere die Frage, ob die Kirche des fliegenden Spaghettimonsters eine Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft ist, weiter aufklären müssen. Dazu hätte es gegenüber dem anwaltlich nicht vertretenen Kläger den Hinweis erteilen müssen, dass er die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragen kann. Wenigstens hätte das Gericht darauf hinweisen müssen, dass es davon ausgeht, dass die Kirche des fliegenden Spaghettimonsters entgegen der Auffassung des Klägers keine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft ist. Damit hätte man ihm Gelegenheit gegeben, die dem Kläger bekannten Erkenntnisse der religionswissenschaftlichen Forschung (z.b. das Werk der Theologin Zentgraf) vorzutragen, um die Rechtsansicht des Gerichts zu erschüttern. Gerade weil der Kläger anwaltlich nicht vertreten war, bestand eine erhöhte prozessuale Fürsorgepflicht des Gerichts (vgl. dazu Kopp VwGO § 124 RN 13). Nur der anwaltlich vertretene Mandant kann sich auf das Absehen von einem Beweisantrag grundsätzlich nicht berufen. Das Urteil beruht auch auf diesem Verfahrensfehler, weil nicht auszuschließen ist, dass die Einholung eines religionswissenschaftlichen Sachverständigengutachtens zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Das gilt auch für das Unterlassen eines Hinweises darauf, dass nach Ansicht des Gerichts die Kirche des fliegenden Spaghettimonsters keine Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft darstellt. Denn der Kläger ging bis dahin davon aus, dass mit dem Freistellungsbescheid vom 15.11.2012 (Bl. 2 d. Verwaltungsakte des Beklagten) auch die Anerkennung als Weltanschauungsgemeinschaft erfolgt ist.
Die Berufung ist daher zuzulassen.
Rechtsanwalt Dr. Rath